Satzung

 SATZUNG DELkultur e.V. 

§ 1 (Name und Sitz) 

Der Verein führt den Namen DELkultur. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ 
Der Sitz des Vereins ist Delmenhorst, Dwostr. 27, 27753 Delmenhorst 
Der Verein wurde am 17.05.2021 errichtet. 
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 

§ 2 (Geschäftsjahr) 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 (Zweck des Vereins) 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, hauptsächlich in Delmenhorst 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Konzerten, Festivals, Lesungen, Theateraufführungen und Ausstellungen in Delmenhorst und der näheren Umgebung, und das Angebot zu beratenden Tätigkeiten an die Stadt Delmenhorst und/oder deren Institutionen sowie andere Veranstalter und Vereine. 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit) 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 5 (Mittelverwendung) 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen) 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) 

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die das Ziel des Vereins unterstützen. 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

Fördermitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen werden. 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

§ 9 (Beiträge) 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

§ 10 (Organe des Vereins) 

Organe des Vereins sind 

  1. a) die Mitgliederversammlung 
  2. b) der Vorstand. 

§ 11 (Mitgliederversammlung) 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. 
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 12 (Vorstand) 

Der Vorstand besteht im Sinn des § 26 BGB aus mindestens 2 und höchstens 5 Personen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

Wiederwahl ist zulässig. 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

§ 13 (Kassenprüfung) 

Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Kassenprüfer. 

§ 14 (Auflösung des Vereins) 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an 

– Im Horst Daheim e.V. 
Beim Kleinen Moor 3 
27751 Delmenhorst 

– Stars For Kids e.V. 
Seggenkamp 5 
27777 Ganderkesee 

– Tierschutzverein Delmenhorst und Umgebung e.V. 
Schillbrok 5 
27755 Delmenhorst 

– Kinderhospiz Löwenherz e.V. 
Plackenstrasse 19 
28857 Syke 

Delmenhorst, 16.10.2021 

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